Satzung

Satzung des Vereins BFP BlueFuture Project e.V.

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen BFP – BlueFuture Project e.V. Er soll in das Vereinsregister in Saarbücken, Deutschland eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name BFP – BlueFuture Project e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken, Deutschland.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 der Abgabenordnung).

4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung einzelner, ausgewählter Vorhaben. Durch die örtliche Präsenz von Vereinsmitgliedern und den engen Austausch mit den Akteuren vor Ort soll sichergestellt werden, dass Fördermittel tatsächlich und ausschließlich für den intendierten Zweck verwendet werden. Zu den Tätigkeitsbereichen des Vereins gehören jegliche Aufgaben, welche die Lebensgrundlage der Menschen nachhaltig verbessert, wie zum Beispiel:

a. die Förderung einer Nachhaltigen Infrastruktur für sauberes Trinkwasser,

b. die Förderung sanitären Anlagen in den Projektgebieten,

c. Aufforstungsarbeiten, um positive Veränderungen des Mikroklimas einleiten zu können,

d. die Förderung von Bildungsarbeit/Knowhow Transfer zwischen den Menschen in Deutschland/Europa und Menschen in Entwicklungsländern, vor allem Afrika.

e. die Förderung von Chancen und nachhaltigen Arbeitsplätzen für die Menschen vor Ort.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation Arzte ohne Grenzen e.V., Am Kölnischen Park 1, 10179 Berlin – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten ist.

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

4) Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung des Vorstandes Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein.

2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, die schriftlich oder per E-Mail erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten einzuhalten ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es seine Pflichten aus den § 5 und/oder § 6 dieser Satzung nicht erfüllt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

5 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gebühren, Beiträge und Umlagen für bestimmte Mitglieder oder bestimmte Gruppen von Mitgliedern ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft (vgl. § 3) erkennt der Antragsteller den Inhalt dieser Satzung und als für ihn verbindlich an.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

5) Materielle Aufwendungen von Mitgliedern im Rahmen der Vereinsarbeit können vom Verein erstattet werden, wenn diese Aufwendungen nachgewiesen werden.

6) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden.

c) dem Schatzmeister

2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.

9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

g) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf (5) Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann das verbleibende Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1) Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail mindestens 10 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung ein.

2) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3) Sitzungen des Vorstands können auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels, insbesondere per Video- oder Telefonkonferenz, durchgeführt werden. Die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vorstandsmitglieder am gleichen Ort ist zur Beschlussfähigkeit und zur Beschlussfassung nicht erforderlich.

4) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

12 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei (2) fremde Stimmen vertreten.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl und Abberufung eines oder zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Kassenberichts (vgl. § 17);

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (vgl.§ 5 Abs. 2);

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern (vgl. § 3 Abs. 4).

13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich, oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.

 

14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel (1/4) der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

2) Mitgliederversammlungen können auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Video- oder Telefonkonferenz, durchgeführt werden. Die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vereinsmitglieder am gleichen Ort ist zur Beschlussfähigkeit und zur Beschlussfassung nicht erforderlich.

3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen können mündlich oder per Handzeichen erfolgen.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel (1/4) sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist oder per Fernkommunikationsmittel teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei (2) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, bzw. per Fernkommunikationsmittel teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der gültigen Stimmen erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb von drei (3) Monaten schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.

6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen bei der Stichwahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl.§ 15 Abs. 5).

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation Arzte ohne Grenzen e.V., Am Kölnischen Park 1, 10179 Berlin – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (vgl. § 2 Abs. 7).

 17 Kassenprüfung

Die Bücher des Vereins werden einmal im Kalenderjahr von einem oder von zwei Mitgliedern des Vereins (Kassenprüfer) geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für fünf (5) Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

18 Rechtswahl und Gerichtsstand

1) Diese Satzung und alle rechtlichen Angelegenheiten des Vereins unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Für alle Streitigkeiten, die sich in Bezug auf diese Satzung oder den Verein ergeben, sind die ordentlichen Gerichte in Saarbrücken (Deutschland) ausschließlich örtlich zuständig.

19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig darin aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Satzung im Übrigen wirksam. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt und die deren Zweck möglichst nahekommt.

20 Ermächtigung

Für den Fall, dass das Finanzamt oder das Vereinsregister die Eintragung der Satzung von Änderungen der Satzung abhängig macht, wird der Vorstand bevollmächtigt, diese Änderungen zu beschließen in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung.

21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Satzung als PDF zum Download.